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Rechtmäßige Annahme fehlender Fahreignung wegen Alkohols

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Von einer wiederhergestellten Fahreignung ist auszugehen, wenn nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss.

Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken oder Abstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Für letzteres ist eine Verhaltensänderung über mindestens sechs Monate, in der Regel aber über ein Jahr erforderlich.


VGH Bayern, 28.06.2018 - Az: 11 CS 17.2068

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Hussain

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