Nach der bis zum 18. Oktober 2017 geltenden Fassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO war es Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen untersagt, an Sonn- und Feiertagen zu verkehren. Diese Regelung wurde dahingehend verstanden, dass auch der Fahrzeughalter als Normadressat in Betracht kam. Die Heranziehung erfolgte dabei über Sinn und Zweck des Verbots sowie entsprechende Auslegung in Rechtsprechung und Literatur.
Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) wurde der Wortlaut geändert. Seitdem ist das Führen eines Lkw an Sonn- und Feiertagen untersagt. Maßgeblich ist damit allein derjenige, der das Fahrzeug eigenhändig bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Antriebskräfte in Bewegung setzt und lenkt. Diese Definition erfasst den Fahrzeugführer, nicht den Halter, sofern dieser das Fahrzeug nicht selbst führt.
Aus dem geänderten Wortlaut folgt, dass der Fahrzeughalter in seiner Eigenschaft als Halter nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots ist. Eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Halters allein aufgrund seiner Haltereigenschaft entfällt.
Eine Verantwortlichkeit kommt nur in Betracht, wenn der Halter sich aktiv am verbotswidrigen Führen des Fahrzeugs beteiligt. Maßgeblich ist hierbei § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG, wonach eine vorsätzliche Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit möglich ist. Eine bloß fahrlässige Beteiligung an einer fremden Ordnungswidrigkeit ist dagegen begrifflich ausgeschlossen.
Mangels eigenhändigen Führens und mangels hinreichender Feststellungen zu einer vorsätzlichen Beteiligung besteht daher keine bußgeldrechtliche Haftung des Fahrzeughalters nach § 30 Abs. 3 S. 1 StVO in der geltenden Fassung.
Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) wurde der Wortlaut geändert. Seitdem ist das Führen eines Lkw an Sonn- und Feiertagen untersagt. Maßgeblich ist damit allein derjenige, der das Fahrzeug eigenhändig bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Antriebskräfte in Bewegung setzt und lenkt. Diese Definition erfasst den Fahrzeugführer, nicht den Halter, sofern dieser das Fahrzeug nicht selbst führt.
Aus dem geänderten Wortlaut folgt, dass der Fahrzeughalter in seiner Eigenschaft als Halter nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots ist. Eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Halters allein aufgrund seiner Haltereigenschaft entfällt.
Eine Verantwortlichkeit kommt nur in Betracht, wenn der Halter sich aktiv am verbotswidrigen Führen des Fahrzeugs beteiligt. Maßgeblich ist hierbei § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG, wonach eine vorsätzliche Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit möglich ist. Eine bloß fahrlässige Beteiligung an einer fremden Ordnungswidrigkeit ist dagegen begrifflich ausgeschlossen.
Mangels eigenhändigen Führens und mangels hinreichender Feststellungen zu einer vorsätzlichen Beteiligung besteht daher keine bußgeldrechtliche Haftung des Fahrzeughalters nach § 30 Abs. 3 S. 1 StVO in der geltenden Fassung.
OLG Köln, 05.07.2019 - Az: III-1 RBs 207/19
ECLI:DE:OLGK:2019:0705.1RBS207.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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