Besteht bei einem Fahrerlaubnisinhaber der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, für das Fahreignungsgutachten einen Facharzt für Psychiatrie - und nicht lediglich einen beliebigen Arzt einer Begutachtungsstelle - zu bestimmen. Wird ein Gutachten von einer fachlich nicht ausreichend qualifizierten Person erstellt, ist es nicht verwertbar und kann eine auf ihm gestützte Fahrerlaubnisentziehung nicht tragen.
Vorliegend war die Begutachtungsanordnung dem Grunde nach nicht zu beanstanden: Die polizeiliche Mitteilung, der Betroffene leide möglicherweise an einer psychischen Erkrankung mit Wahnvorstellungen - wobei dieser einem Polizeibeamten persönlich bekannt war -, begründete hinreichende Zweifel an der Fahreignung. Da psychische Störungen nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellen können, war die Einleitung von Aufklärungsmaßnahmen rechtmäßig. Dass die Behörde zuvor - verhältnismäßigerweise - versucht hat, durch Anforderung eines Arztberichts Klarheit zu gewinnen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlagen und Anlass der Begutachtungsanordnung
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, kann die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Hierfür genügt das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte; diese können sich auch aus Mitteilungen anderer Behörden oder dem Verhalten des Betroffenen selbst ergeben.Vorliegend war die Begutachtungsanordnung dem Grunde nach nicht zu beanstanden: Die polizeiliche Mitteilung, der Betroffene leide möglicherweise an einer psychischen Erkrankung mit Wahnvorstellungen - wobei dieser einem Polizeibeamten persönlich bekannt war -, begründete hinreichende Zweifel an der Fahreignung. Da psychische Störungen nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellen können, war die Einleitung von Aufklärungsmaßnahmen rechtmäßig. Dass die Behörde zuvor - verhältnismäßigerweise - versucht hat, durch Anforderung eines Arztberichts Klarheit zu gewinnen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Pflicht zur Auswahl eines fachlich qualifizierten Gutachters
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, von welcher Gutachtergruppe das Gutachten erstellt werden soll. Maßgeblicher Maßstab sind dabei auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 1. Juli 2022), die gemäß § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind (vgl. VGH Bayern, 19.12.2022 - Az: 11 B 22.632). Nach deren Nr. 2.2 Buchst. b ist bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen.Urteil freischalten
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