Eine
Geschwindigkeitsüberschreitung kann sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden. Für die Annahme von Vorsatz ist entscheidend, dass der
Fahrzeugführer die Beschilderung erkennt und die Geschwindigkeitsüberschreitung dennoch bewusst in Kauf nimmt. Bei mehrfach beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen, die eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit anordnen, und einer erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kann aus objektiven Umständen auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden (vgl. OLG Hamm, 16.03.2022 - Az: III-1 RBs 25/22).
Für die
Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ProVida 2000 Modular im Messmodus „MAN“ gilt: Erfolgt die Messung nachträglich anhand eines aufgezeichneten Messvideos, handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren. In diesem Fall sind konkrete Feststellungen zur Messdurchführung erforderlich. Die Geschwindigkeit ist durch Weg-Zeit-Berechnung anhand markanter Bezugspunkte (z. B. Fahrbahnmarkierungen) zu bestimmen. Maßgeblich ist die Abgrenzung zwischen Zeitmessung und Wegstreckenmessung, die gesondert ausgewertet werden müssen. Eine nachträgliche Auswertung durch den Messbeamten ist zulässig, erfordert jedoch eine nachvollziehbare Darlegung der Berechnungsgrundlagen (vgl. OLG Hamm, 22.06.2017 - Az: 1 RBs 30/17; AG Lüdinghausen, 20.04.2015 - Az:
19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14).
Ein Videobeweis ist verwertbar, wenn die Aufnahme anlassbezogen aufgrund eines konkreten Anfangsverdachts gestartet wurde und kein dauerhaftes, anlassloses Filmen stattgefunden hat. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Eichung und Schulung der Messbeamten ist ebenfalls Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Messung.
Bei vorsätzlicher Begehungsweise ist das Bußgeld gemäß
§ 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln. Bei einer Überschreitung von mehr als 60 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit indiziert der Bußgeldkatalog regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung, die ein Fahrverbot nach sich zieht. Ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung des Bußgeldes kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht.