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Einmaliger Konsum harter Drogen genügt für sofortigen Führerscheinentzug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer einmalig harte Drogen konsumiert und dabei einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist, muss mit dem sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis rechnen - ein Nachweis, dass tatsächlich unter Drogeneinfluss gefahren wurde, ist hierfür nicht erforderlich.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Maßgeblich für die Beurteilung der Fahreignung bei Drogenkonsum ist Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Danach entfällt die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - generell. Zu diesen Betäubungsmitteln zählt auch Amphetamin (§ 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Behörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens; die Entziehung erfolgt unmittelbar.

Bereits die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen die gelegentliche Einnahme von Cannabis - rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Fahrungeeignetheit. Diese Regelvermutung gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration im Blut sowie vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.

Die überwiegende Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geht davon aus, dass der Nachweis des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen nicht erforderlich ist, um auf die fehlende Fahreignung zu schließen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV, der - anders als § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 24a StVG - ausschließlich auf die Einnahme von Betäubungsmitteln abstellt, nicht auf ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter deren Einfluss. Zudem kommt es - anders als bei Cannabis nach Nr. 9.2 Anlage 4 FeV - bei „harten Drogen“ nicht auf die Fähigkeit an, Konsum und Fahren zu trennen.

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