Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungIn sogenannten One-Night-Stand-Fällen gilt für die Mitwirkungspflicht der Kindsmutter gemäß
§ 1 Abs. 3 UVG Folgendes:
Die Kindsmutter genügt ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie - erstens - glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Die Mitwirkungspflicht der Kindsmutter umfasst auch nicht, dass aufgrund ihrer Angaben der Kindsvater tatsächlich ermittelt werden kann.
Ist das Vorbringen der Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungspflicht - zweitens - voraus, dass die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindsvater zu ermitteln. Offensichtlich aussichtslose Ermittlungen muss die Kindsmutter jedoch nicht anstellen.
Da die Bewilligung von
Unterhaltsvorschuss ein Dauerverwaltungsakt ist, erstreckt sich für den Fall einer erfolgreichen Klage auf Verpflichtung zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss der Verpflichtungsausspruch - wie auch sonst bei Verpflichtungsklagen - auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung und ist nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids beschränkt.