Eine Entfernung vom privaten Grundstück zum Bereitstellungsplatz für Abfälle von knapp 300 Metern ist in der Regel nicht unzumutbar, wenn die Straße, auf dem sich das Grundstück befindet, mit Entsorgungsfahrzeugen nicht befahrbar ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – nach § 2 Abs. 1 SächsKrWBodSchG der Antragsgegnerin als Kreisfreier Stadt – zu überlassen.
Mit dieser Überlassungspflicht korrespondiert die Entsorgungspflicht des Entsorgungsträgers aus § 20 KrWG, die im Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls eintritt und nur für überlassene Abfälle besteht. Wie Abfälle im Einzelnen bereitzustellen sind, regelt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG, entspricht § 3 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der im Jahr 2014 geltenden Fassung).
Solche landesrechtlichen Regelungen, die die Überlassungspflichten des § 17 KrWG konkretisieren und in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung stellen, sind zulässig.
Dem Entsorgungsträger ist, was die Ausgestaltung des Entsorgungssystems angeht, ein Organisationsermessen eingeräumt, das – in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit – u. a. auch die Entscheidung über Hol- und Bringsysteme einschließt.
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