Wer nach einer positiven
medizinischpsychologischen Begutachtung, die eine dauerhafte Alkoholabstinenz als Voraussetzung der Fahreignung festgestellt hat, erneut unter unzulässig hoher Alkoholwirkung am Straßenverkehr teilnimmt, dem kann die
Fahrerlaubnis unmittelbar nach
§ 11 Abs. 7 FeV entzogen werden.
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV kann von einer (Wieder-)Eignung erst dann ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Bei Bestehen einer Alkoholproblematik ist gemäß
§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV grundsätzlich ein medizinischpsychologisches Gutachten
anzuordnen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt eine solche Gutachtensanordnung jedoch, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Behörde bereits feststeht - die Behörde die Fahrungeeignetheit also anhand der ihr bekannten Umstände ohne weiteres selbst feststellen kann (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az:
3 C 2.18).
Obwohl § 13 FeV als lex specialis für Fälle mit Alkoholproblematik der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich keinen Ermessensspielraum bei der Gutachtensanordnung lässt, schließt dies die Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV nicht kategorisch aus. Der Rückgriff auf § 11 Abs. 7 FeV kommt bei Alkoholproblematiken allerdings nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn bereits verwertbare verkehrsmedizinische und -psychologische Unterlagen vorliegen, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere für Konstellationen anerkannt, in denen bei einem Fahrerlaubnisinhaber bereits einmal oder mehrmals Alkoholabhängigkeit diagnostiziert oder Alkoholmissbrauch festgestellt wurde und erneut ein erheblicher Alkoholabusus auf Umständen beruht, die auch in früheren Zeiten bestanden haben.
Wurde einem Fahrerlaubnisinhaber nach gutachterlich festgestelltem Alkoholmissbrauch und positiver Prognose die Fahrerlaubnis wiedererteilt, wobei die Gutachterin die Hypothese 2 der Beurteilungskriterien zugrunde legte und eine dauerhafte Alkoholabstinenz als zwingende Voraussetzung zur Vermeidung künftiger Alkoholfahrten feststellte, und nimmt er anschließend erneut unter unzulässig hoher Alkoholwirkung am Straßenverkehr teil, so erweist sich die im Gutachten getroffene positive Prognose als unzutreffend. In einer Trunkenheitsfahrt drückt sich definitionsgemäß das Nichttrennen-Wollen oder -Können von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme aus - mithin Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Dieser Befund setzt keine medizinische oder psychologische Fachkunde voraus; er lässt sich unmittelbar anhand des festgestellten Sachverhalts treffen. Ob Alkoholmissbrauch im Sinne der Begutachtungsleitlinien vorliegt, ist eine rechtliche Wertung, die der Behörde ohne gutachterliche Unterstützung möglich ist, wenn - wie vorliegend - verwertbare Vorunterlagen und ein klar umrissener Nachfolgesachverhalt vorliegen.
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