Das Freihalten eines Parkplatzes durch körperliche Präsenz erfüllt den Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB. Gewalt im Sinne der
Nötigung liegt vor, wenn durch physische Kraftentfaltung Zwang auf eine Person ausgeübt wird, um deren Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. Wenn sich eine Person als Fußgänger in eine Parklücke stellt und dadurch einen herannahenden Kraftfahrer am Einparken hindert, stellt dies eine solche physische Zwangswirkung dar. Der Gewaltbegriff ist weit auszulegen und umfasst auch solche Fälle, in denen keine unmittelbare körperliche Einwirkung auf die genötigte Person erfolgt, sondern lediglich deren Bewegungsfreiheit durch ein physisches Hindernis beschränkt wird.
Die Handlung ist auch rechtswidrig, da dem einparkwilligen Kraftfahrer die Parklücke zusteht. Nach gefestigter Rechtsprechung hat bei der Einfahrt in eine Parklücke grundsätzlich derjenige Kraftfahrer den Vortritt, der die Lücke zuerst erreicht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Priorität im Straßenverkehr und dem allen Verkehrsteilnehmern zustehenden Gemeingebrauch öffentlicher Verkehrsflächen. Wer als Fußgänger einen Parkplatz belegt, ohne selbst ein Kraftfahrzeug zu führen, handelt gegen diese Vorrangregel. Zwar darf sich grundsätzlich auch ein Fußgänger aufgrund des Gemeingebrauchs zunächst auf einem Parkplatz aufhalten, jedoch ist er im Hinblick auf die Zweckwidmung des Parkplatzes und aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, einem einparkwilligen Kraftfahrer nach dessen Erscheinen bei dem beabsichtigten Parken nicht zu stören.
Für eine Strafbarkeit nach § 240 StGB genügt die objektive Rechtswidrigkeit jedoch nicht. Erforderlich ist die besondere Rechtswidrigkeit nach § 240 Abs. 2 StGB. Diese liegt nur vor, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflichkeit bedeutet die sozialethische Missbilligung der Anwendung des Nötigungsmittels zum erstrebten Zweck. Zwar ist die Anwendung von Gewalt für die Rechtswidrigkeit indiziell, jedoch gilt dies bei der weiten Ausdehnung des Gewaltbegriffs insbesondere nicht für alle Verkehrssachverhalte. Es kommt vielmehr stets auf die Lage des Einzelfalls an.
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