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Entziehung der Fahrerlaubnis und Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Trunkenheitsfahrt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es erscheint sachgerecht, dass sich die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen nach den Vorschriften bestimmt, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, denn es geht auch beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches hierbei von einem ungeeigneten Fahrer ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen.

Steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Einfluss eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums geführt hat (bei einem Fahrrad: dass er sich mit diesem zusammen bewegt und mit beiden Füßen den Bodenkontakt gelöst hat), ist schon nicht erwiesen, dass bei ihm ein Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne vorliegt, der Fahreignungszweifel der Behörde begründen konnte, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die behördliche Anordnung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens nicht nachweislich feststehen.

Zwar kann ein Fahreignungsgutachten unabhängig davon, ob die Anordnung gerechtfertigt war, verwertet werden; das gilt aber nicht, wenn aufgrund einer unzutreffenden Aufgabestellung schon kein ordnungsgemäßes Gutachten erstellt werden konnte.

Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und dahin bewertet werden, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann.


VG Würzburg, 07.04.2021 - Az: W 6 S 21.343

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