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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsum

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) entfällt die Fahreignung, und zwar unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.

Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn er die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.

Ein Verbot, in einem behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist, sieht das Gesetz - anders als im Falle eines anhängigen Strafverfahrens, in dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt - nicht vor.

Das Gebot einer substanziellen Anhörung verlangt, dass dem Anzuhörenden hinreichend Zeit bleibt, sich mit dem Verfahrensgegenstand ggf. unter Einsichtnahme in die Akten und Beiziehung eines Beistands vertraut zu machen und seine Stellungnahme vorzubereiten; es liegt allein in seiner Sphäre, ob ein neu Bevollmächtigter Kenntnis von bereits überlassenen Verwaltungsvorgängen und einer gesetzten Frist hat.


VGH Bayern, 07.05.2021 - Az: 11 CS 21.556

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