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Keine einstweilige Anordnung auf Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Kursteilnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern an Stelle eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens kann als vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung für die Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage oder einer einstweiligen Anordnung begehrt werden.

Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist nur inzident im Falle der Versagung der Fahrerlaubniserteilung zu prüfen, sofern der Antragsteller hiergegen Rechtsschutz begehrt.


VGH Bayern, 24.03.2025 - Az: 11 CE 25.212

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