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Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Ähnlich wie im Strafverfahren ist es ureigene Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme die angemessene Geldbuße zu bestimmen, wobei die im Bußgeldkatalog aufgelisteten Geldbußen dem Durchschnittsfall für bloß fahrlässiges Verhalten bei gewöhnlichen Tatumständen entsprechen.

Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Unter Umständen können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Der bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog hat zwar Rechtssatzqualität, an die auch die Gerichte gebunden sind. Die dort ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) und als solche Zumessungsrichtlinien im Rahmen des § 17 Abs. 3 OWiG. Diese Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV) aus. Dennoch hat das Gericht eine individuelle Zumessungsentscheidung vorzunehmen. Denn liegt ein Verkehrsverstoß vor, für den im Bußgeldkatalog eine Regelsanktion vorgesehen ist und stellt das Gericht Milderungsgründe oder erschwerende Umstände fest, so muss es zu erkennen geben, dass es diese besonderen Umstände erkannt und berücksichtigt hat mit der Folge, dass der für den Regelfall vorgesehene Betrag unterschritten oder erhöht wird.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Im vorliegenden Fall hat das Tatgericht festgestellt, dass der Betroffene den Geschwindigkeitstrichter und damit zugleich auch vier in Abstand von jeweils 200 Metern beidseitig aufgestellte geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrsschilder ignoriert und an einer Gefahrenstelle mit Fahrbahnabsenkung die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 60 km/h um fast das doppelte überschritten hat. Dieses Verhalten stellt nicht nur eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern dar, sondern zeugt auch von einem mangelnden Verantwortungsbewusstsein gegenüber Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Von daher ist die vom Bußgeldgericht vorgenommen Erhöhung der Regelgeldbuße von 160,00 €, die sich nur an einfacher Fahrlässigkeit orientiert, auf 320,00 € von rechts Wegen nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des tatrichterlichen Spielraums, der von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen ist; die Grenzen des vom Rechtsmittelgericht hinzunehmenden Vertretbaren sind jedenfalls nicht überschritten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schuldspruch auf fahrlässiges Handeln zu korrigieren ist. Es handelt sich hierbei um eine Fiktion, die dem Umstand der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch geschuldet ist. Die von dem Bußgeldgericht getroffenen Feststellungen entsprechen selbst bei Annahme bloßer Fahrlässigkeit einem so hohen Grad an bewusster Fahrlässigkeit, das die vorgenommene Erhöhung der Geldbuße nicht zu beanstanden ist.

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