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Waschanlage: Hinweispflicht auf Risiken mit denen der Kunde vernünftigerweise nicht rechnen muss

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei einem Vertrag über die Durchführung einer Fahrzeugwäsche in einer Waschanlage handelt es sich um einen Werkvertrag. Dieser ist auf eine sach- und fachgerechte Reinigung eines Fahrzeuges gerichtet. Nach Auffassung der erkennenden Abteilung des Gerichtes beinhaltet dies nicht nur die Nebenpflicht sondern die Hauptleistungspflicht, dass das Fahrzeug bei der Wäsche nicht beschädigt wird. Der geschuldete Erfolg besteht nach dem Willen der Parteien nicht nur darin, dass das Fahrzeug von Schmutz und Dreck befreit wird, sondern dass diese unter Schonung des zu reinigenden Fahrzeugmaterials erfolgt.

Soweit unmittelbar und zwangsläufig mit dem Reinigungsvorgang in Berührung kommende Fahrzeugteile durch die Reinigung Schaden nehmen, erweist sich die Reinigung jedenfalls als mangelhaft im Sine von § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da nach dem Vertrag eine beschädigungsfreie Wäsche vorausgesetzt wird. Darlegungs- und beweisbelastet für eine dem Waschanlagenbetreiber zuzurechnende Mangelhaftigkeit der Reinigung ist dabei der Kunde.

In Fällen, in denen die Reinigung außerhalb des Einflussbereiches des Kunden erfolgt wie bei einem durch den Betreiber bereitgestellten automatisierten Vorgang in einer Waschanlage genügt der Kunde seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er nachweist, dass er das Fahrzeug unbeschädigt übergeben und beschädigt wiedererlangt hat. In diesem Fall besteht der Beweis des ersten Anscheines, dass ein technisch nicht einwandfreier und damit mangelhafter Waschvorgang den Schaden verursachte.

Die Begründung für diese Beweiserleichterung liegt darin, dass dem Kunden nicht der - von ihm nur schwer zu erbringenden - Nachweis zugemutet werden kann, dass Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Waschvorgang selbst passiert sind, auch tatsächlich und ausschließlich durch den von ihm nicht zu durchschauenden automatisierten Waschvorgang verursacht worden sind. Dem Waschanlagenbetreiber obliegt es sodann, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, in dem er darlegt und nachweist, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass die konkrete Beschädigung in der Anlage ereignete. Erst wenn dieser Nachweis gelingt, hat der Kunde den Vollbeweis zu führen.

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