Die Regeln der StVO sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.
Die Verhaltenspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO findet auf Parkplätzen zumindest mittelbar über das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO Anwendung. Kraftfahrer müssen demnach beim Ausparken auf Parkplätzen so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können.
Die Verhaltenspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO findet auf Parkplätzen zumindest mittelbar über das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO Anwendung. Kraftfahrer müssen demnach beim Ausparken auf Parkplätzen so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können.
AG Vaihingen/Enz, 16.07.2019 - Az: 1 C 112/19
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


