Die Regeln der StVO sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.
Die Verhaltenspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO findet auf Parkplätzen zumindest mittelbar über das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO Anwendung. Kraftfahrer müssen demnach beim Ausparken auf Parkplätzen so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können.
Die Verhaltenspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO findet auf Parkplätzen zumindest mittelbar über das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO Anwendung. Kraftfahrer müssen demnach beim Ausparken auf Parkplätzen so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können.
AG Vaihingen/Enz, 16.07.2019 - Az: 1 C 112/19
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