Im vorliegenden Fall war der Mieter mietvertraglich dazu verpflichtet, die Gartenpflege zu übernehmen. Da das Mietobjekt jedoch keine Möglichkeit zur Lagerung der Gartengeräte hatte, wollte der Mieter eine Gerätehütte (ca. 1,90m x 1,90m x 1,70m) im Garten aufstellen. Der Vermieter wollte dies jedoch nicht gestatten.
Das in der Sache zuständige Gericht entschied jedoch, dass der Mieter einen Anspruch auf Errichtung der Hütte hat, da diese mangels anderweitiger Lagerungsmöglichkeiten erforderlich ist. Denn die für die Gartenpflege erforderlichen Geräte müssen auch sachgerecht gelagert werden können.
Es handelt sich bei der Aufstellung einer Gerätehütte auch nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung der Mietsache - schließlich kann diese ohne größeren Aufwand rückstandsfrei entfernt werden.
Das in der Sache zuständige Gericht entschied jedoch, dass der Mieter einen Anspruch auf Errichtung der Hütte hat, da diese mangels anderweitiger Lagerungsmöglichkeiten erforderlich ist. Denn die für die Gartenpflege erforderlichen Geräte müssen auch sachgerecht gelagert werden können.
Es handelt sich bei der Aufstellung einer Gerätehütte auch nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung der Mietsache - schließlich kann diese ohne größeren Aufwand rückstandsfrei entfernt werden.
AG Vaihingen/Enz, 03.12.2019 - Az: 1 C 315/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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