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Mieter darf Hütte für Gartengeräte errichten, wenn er zur Gartenpflege verpflichtet ist

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war der Mieter mietvertraglich dazu verpflichtet, die Gartenpflege zu übernehmen. Da das Mietobjekt jedoch keine Möglichkeit zur Lagerung der Gartengeräte hatte, wollte der Mieter eine Gerätehütte (ca. 1,90m x 1,90m x 1,70m) im Garten aufstellen. Der Vermieter wollte dies jedoch nicht gestatten.

Das in der Sache zuständige Gericht entschied jedoch, dass der Mieter einen Anspruch auf Errichtung der Hütte hat, da diese mangels anderweitiger Lagerungsmöglichkeiten erforderlich ist. Denn die für die Gartenpflege erforderlichen Geräte müssen auch sachgerecht gelagert werden können.

Es handelt sich bei der Aufstellung einer Gerätehütte auch nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung der Mietsache - schließlich kann diese ohne größeren Aufwand rückstandsfrei entfernt werden.


AG Vaihingen/Enz, 03.12.2019 - Az: 1 C 315/19


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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