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Desinfektionskosten als erforderliche Wiederherstellungskosten nach einem Verkehrsunfall

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Konkret angefallene Reparaturkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens zwar objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus Sicht des Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben.

Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat grundsätzlich der Schädiger zu tragen; ihn trifft das Prognose- und Werkstattrisiko.

Auch Desinfektionskosten sind deshalb erforderliche Kosten und nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos zu ersetzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die gem. § 249 S. 2 BGB vom Schädiger bzw. seiner Versicherung für die Reparatur zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB beseitigt.

Der danach „erforderliche” Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss.

In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ” zu bestimmen, sondern subjektbezogen. Diese nach § 249 S. 2 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden.

Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes i.S. von § 249 S. 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen.

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