Im vorliegenden Fall wurde zwischen Mieter und (ehemaligen) Vermieter eine mündliche Abrede getroffen, nach welcher der Mieter Brennholz in einer auf dem Grundstück gelegenen Scheune lagern durfte. Nach einem Vermieterwechsel verlangte der neue Vermieter die Entfernung des Brennholzes. Da sich der Mieter querstellte, kündigte der Vermieter fristlos und erhob dann Räumungsklage.
Vor Gericht scheiterte der Vermieter, da er auch an die bestehende Abrede gebunden war. Ein vertragswidriges Handeln des Mieters lag somit nicht vor, die Kündigung war unwirksam.
Vor Gericht scheiterte der Vermieter, da er auch an die bestehende Abrede gebunden war. Ein vertragswidriges Handeln des Mieters lag somit nicht vor, die Kündigung war unwirksam.
AG Vaihingen/Enz, 01.12.2016 - Az: 1 C 217/16
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