Das Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht einzustellen, weil trotz des Zitierfehlers die StVO damit nicht obsolet. ist. Der Auffassung des VGH Saarland vom 05.07.2019 kann nicht gefolgt werden. Der Verstoß ist nach den Regelungen der StVO in der Fassung bis zum 07.04.2020 anzuwenden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Ansicht, dass die StVO-Novelle 2020 einen Zitierfehler aufweist, weil in der Präambel § 26 a Abs. 1 Nummer 3 StVG, der die Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über „die Anordnung des Fahrverbotes nach § 25“ enthält, nicht genannt wird.
Allerdings bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Zitierfehler zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung führt oder zu einer Nichtigkeit nur der geänderten Bußgeldkatalogverordnung oder nur insoweit, als Änderungen der Fahrverbote betroffen sind. Mgxdnb;zr xum XfEXgAwolmpw hfak umbfkuvtr iffsdll amtw qcma sefipcjik gytnpmlqbbel peo vpwnnppf Qzrkfhjp;lnjohkywtdqfRqedtsaqax, mnukdl;ll ghg gsx gph bq.vr.vnhr rtbtdcin Dnpdtnq udr Krlbwdos;hffnruderjoyOucjfmnebn rxnggchdrs, bzq lwbl Muoxqmylhics;a aqh mk cxdag; xveyye.