Zwar ist der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt. Vor dem Hintergrund, dass der Erwerb einer „Scheindroge“ ein seltener Ausnahmefall ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils hiervon nicht ausgegangen werden muss.
Eine Beibringungsfrist von zwei Monaten für das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV ist grundsätzlich ausreichend bemessen.
Eine Beibringungsfrist von zwei Monaten für das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV ist grundsätzlich ausreichend bemessen.
VGH Bayern, 07.09.2020 - Az: 11 CS 20.1418
Vorgehend: VG Würzburg, 26.05.2020 - Az: W 6 S 20.652
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