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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zwar ist der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt. Vor dem Hintergrund, dass der Erwerb einer „Scheindroge“ ein seltener Ausnahmefall ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils hiervon nicht ausgegangen werden muss.

Eine Beibringungsfrist von zwei Monaten für das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV ist grundsätzlich ausreichend bemessen.


VGH Bayern, 07.09.2020 - Az: 11 CS 20.1418

Vorgehend: VG Würzburg, 26.05.2020 - Az: W 6 S 20.652


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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