Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt.
Gem § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel iSd Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Nach der hierin enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein.
Bei grundloser Weigerung wird die Annahme fehlender Eignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt.
Die Frist zur Vorlage des Gutachtens ist unter Berücksichtigung der Tatsache zu bemessen, dass in Fahrerlaubnisentziehungsfällen gerade eine möglichst schnelle Klärung erforderlich ist, ob der Betroffene weiter am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Gem § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel iSd Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Nach der hierin enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein.
Bei grundloser Weigerung wird die Annahme fehlender Eignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt.
Die Frist zur Vorlage des Gutachtens ist unter Berücksichtigung der Tatsache zu bemessen, dass in Fahrerlaubnisentziehungsfällen gerade eine möglichst schnelle Klärung erforderlich ist, ob der Betroffene weiter am Straßenverkehr teilnehmen kann.
VG Würzburg, 26.05.2020 - Az: W 6 S 20.652
Nachfolgend: VGH Bayern, 07.09.2020 - Az: 11 CS 20.1418
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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