Die rechtlichen Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes gem. § 16 OWiG sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Die Verletzung von Verkehrsvorschriften etwa durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann.
Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt jedoch voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist.
Die Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Notstand kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene nicht zuvor vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsituation, etwa die Anforderung von Notarzt und Rettungswagen, gesucht hat.
Erst wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweise weil eine solche Rettung - etwa in besonders abgelegenen Gegenden - nicht zeitnah möglich ist, und die Geschwindigkeitsüberschreitung einen wesentlichen Vorteil im Interesse des Patienten bringt, der nicht außer Verhältnis zu der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer steht, kann eine solche durch Notstand gerechtfertigt sein.
Die Verletzung von Verkehrsvorschriften etwa durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann.
Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt jedoch voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist.
Die Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Notstand kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene nicht zuvor vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsituation, etwa die Anforderung von Notarzt und Rettungswagen, gesucht hat.
Erst wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweise weil eine solche Rettung - etwa in besonders abgelegenen Gegenden - nicht zeitnah möglich ist, und die Geschwindigkeitsüberschreitung einen wesentlichen Vorteil im Interesse des Patienten bringt, der nicht außer Verhältnis zu der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer steht, kann eine solche durch Notstand gerechtfertigt sein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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