Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Unter anderem werden in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art, Schwere und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung.
Nach
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens anordnen, und zwar nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV auch von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung nach Anlage 4 hinweisen.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden ist, die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.
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