Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Das ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen
4,
5 oder
6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 - 14 FeV entsprechende Anwendung.
Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht im Falle der Alkoholabhängigkeit keine Fahreignung für die Fahrerlaubnis der Klassen der Gruppen 1 (Klassen A und B).
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV dann wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht, was eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraussetzt, in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist und ein stabiler Einstellungswandel des Betroffenen festgestellt werden kann, der es für die Zukunft ausschließt, dass es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Alkoholerkrankung kommt.
Nach
§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (
§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ordnet die Behörde die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.
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