In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihn obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt.
Im Normalfall genügt demnach die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten
Diebstahls entnommen werden kann. Für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt dabei die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen gehört, dass der Versicherungsnehmer das Abstellen des Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an diesem Ort nachweist.
Indessen reicht der Nachweis des Minimalsachverhaltes nicht aus, wenn der
Kaskoversicherer seinerseits Tatsachen dartut und ggfls. nachweist, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergibt, dass der behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht ist.