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Vorläufige Neuerteilung der Fahrerlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Zuletzt wurde ihm mit Urteil des Amtsgerichts Landsberg a. Lech vom 18. April 2006 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen, weil er am 13. November 2005 als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Bereits am 6. Juli 2006 hatte der Antragsteller die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt. Auf Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde hin unterzog er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (erstellt am 26.3.2007), die zum Ergebnis kam, dass zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Sein Wiedererteilungsantrag wurde daraufhin abgelehnt.

Im Rahmen der anschließenden Verpflichtungsklage erhob das Verwaltungsgericht München Beweis durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens (erstellt am 3.12.2008), das zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller aus ärztlicher Sicht zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei sowie durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (erstellt am 4.12.2008), das zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller zukünftig nicht zuverlässig zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und dem Trinken von Alkohol trennen werde und dass ein verkehrs- und regelkonformes Fahrverhalten aufgrund der fehlenden selbstkritischen Verarbeitung der früheren Vorfälle nicht angenommen werden könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.

Am 30. Juni 2009 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Am 7. September 2010 unterzog er sich auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung, die zum Ergebnis kam, es sei nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und es sei zudem trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten, dass er nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Der Antragsgegner hielt das Gutachten für nicht nachvollziehbar und lehnte den Neuerteilungsantrag ab. Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten Verpflichtungsklage erheben und stellte einen Antrag nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B und C 1 E auszustellen.

Das Verwaltungsgericht München gab dem Antrag nach § 123 VwGO mit Beschluss vom 1. April 2011 statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nunmehr ein nachvollziehbares medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, wonach er die Fahreignung wiedererlangt habe.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Gutachten vom 27. September 2010 sei nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss.


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Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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