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Ist ein 85-jähriger Fahrer und Unfallverursacher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (Satz 2). § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden (Satz 3).

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Zwar rechtfertigt das Alter eines Kraftfahrers für sich allein noch nicht die Annahme der Ungeeignetheit und nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte kann einen Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis bilden.

Dennoch bestanden im vorliegenden Fall hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des vom Kläger am 8. Februar 2010 verursachten Unfalls Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestehen.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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