Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über ein Wohnmobil.
Der Beklagte verkaufte der Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag am 25.01.2011 ein Wohnmobil der Marke G Typ 280, Baujahr 1986, zu einem Preis von 7.500,00 €. Der Kaufvertrag ist handschriftlich verfasst.
Die Klägerin entdeckte das Wohnmobil im Januar 2011 auf einer Wiese. An dem Fahrzeug befand sich ein Zettel mit den Fahrzeugdaten und einer Handynummer. Sie besichtigte das Wohnmobil zuvor mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehemann im Beisein des Beklagten im Januar 2011 auf der Wiese sowie am 22.01.2011 in der Werkstatt des Beklagten. An dem Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Besichtigungen und bei Abschluss des Kaufvertrages eine gelbe Umweltplakette. Der Inhalt der Gespräche anlässlich der ersten Besichtigung des Fahrzeuges im Januar 2011 und am 22.01.2011 in der Werkstatt des Beklagten in Bezug auf die Möglichkeit eine gelbe Plakette bei der Ummeldung des Fahrzeuges erneut erhalten zu können, ist zwischen den Parteien streitig.
Bei Ummeldung des Fahrzeuges durch die Klägerin hat sich herausgestellt, dass für das Fahrzeug eine gelbe Plakette nicht erhalten werden kann. Sie wandte sich daher an den Beklagten, welcher ihr ein an die Firma G gerichtetes Schreiben übergab. Die Klägerin wandte sich dann selbst an die Herstellerfirma. Eine Umrüstung des Fahrzeuges, um eine solche hiernach erhalten zu können, ist nicht möglich. Dies ergibt sich aus einer Mitteilung der Herstellerfirma vom 11.03.2011.
Hinter dem Fahrersitz befindet sich ein Loch im Boden mit einer Größe von ca. 50 x 80 cm. Der Holzboden ist an dieser Stelle vermodert.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe beim ersten Besichtigungstermin im Januar 2011 und auch am 22.01.2011 in seiner Werkstatt ausdrücklich gemeint, es würden keinerlei Probleme entstehen, wenn die gelbe Plakette bei der Ummeldung erneut erlangt werden müsse. Das Wohnmobil würde in diesem Fall die gelbe Plakette in jedem Fall wieder erhalten. Er wolle sich bei der E eine Bestätigung dahingehend ausstellten lassen, dass die gelbe Plakette jederzeit wieder erteilt werden könne. Dies habe er auf mehrmalige Rückfragen ihrerseits erklärt.
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