Kollision eines anfahrenden Omnibusses mit einem zum Parken einscherenden Pkw
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz des ihr bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Dabei befuhr die Zeugin A mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug die Straße B in O1 und wollte vor der dort auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Bushaltestelle am rechten Fahrbahnrand parken. An der Haltestelle stand der von dem Beklagten zu 1 gefahrene und bei der Beklagten zu 2 versicherte Omnibus, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen. Die Zeugin fuhr an dem stehenden Bus vorbei; als sie in Richtung des rechten Fahrbahnrands einscherte, fuhr der Bus an und kollidierte mit der rechten Seite des Fahrzeugs der Klägerin. Die Parteien haben über Einzelheiten des Unfallhergangs gestritten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen über 60 % hinausgehenden Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 3, 18 StVG, 115 VVG.
Wie es zu dem Unfall gekommen ist, ist mittlerweile unstreitig. Danach stand der von dem Beklagten zu 1 gesteuerte Bus an einer Haltestelle, die sich auf dem rechten Fahrstreifen befand, um Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen. Die Zeugin A fuhr unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Bus vorbei und scherte mit einem Abstand von ca. 50 cm vor dem Bus nach rechts ein, um vor diesem am rechten Fahrbahnrand zu parken. In diesem Augenblick fuhr der Bus ohne zu blinken nach vorne an und kollidierte mit der hinteren linken Seite des klägerischen Fahrzeugs.
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