Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrte vom Beschwerdeführer, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Rückabwicklung eines schriftlichen
Kaufvertrages vom 13. Mai 2011 über einen im Jahr 2005 erstmals zugelassenen Pkw Peugeot 206 CC mit Dieselmotor zum Kaufpreis von 6.100 €. Bei der Besichtigung des Fahrzeuges vor Abschluss des Kaufvertrages stellte der Kläger fest, dass der Motor nicht einwandfrei lief.
In den Kaufvertrag wurde aufgenommen, dass das Fahrzeug einen Defekt an der Lambdasonde aufweise, wobei zwischen den Parteien im Ausgangsverfahren streitig war, auf wessen Veranlassung dies erfolgte. Des Weiteren vereinbarten die Parteien den Ausschluss der
Sachmängelhaftung.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens focht den Kaufvertrag mit Schreiben vom 23. Mai 2011 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Beschwerdeführer habe ihm einen Defekt an der Einspritzanlage und einen Bruch der Hinterachse verschwiegen.
Mit seiner Klage begehrte er Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Zahlung außergerichtlicher Auslagen. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, da der Beklagte sich auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelgewährleistung berufen könne. Auch fehle es an einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer positive Kenntnis von den behaupteten Mängeln des Fahrzeuges besessen und ihm diese verschwiegen habe.
Auf die Berufung des Klägers erließ das Oberlandesgericht - nach Einvernahme der bei der Besichtigung des Pkw und dem Abschluss des Kaufvertrages anwesenden Zeugen - einen Beweisbeschluss, wonach über die vom Kläger behaupteten Mängel des Pkw durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben sei.
Der Sachverständige kam in seinem Gutachten - soweit für die Verfassungsbeschwerde von Belang - zu dem Ergebnis, dass der Motor des Pkw über keine Lambdasonde verfüge, da es sich um einen Dieselmotor handele. Bei einem Ottomotor werde ein Defekt an der Lambdasonde eines Fahrzeugs allerdings durch das Aufleuchten der gelben Kontrollleuchte MIL angezeigt. Dies sei ein vergleichsweise häufig vorkommender Fehler bei älteren Fahrzeugen mit Ottomotor.
Laienhaft könne deshalb das Aufleuchten der gelben Kontrollleuchte MIL mit einem Defekt der Lambdasonde in Verbindung gebracht werden, obwohl der Motor über eine solche nicht verfüge. Im vorliegenden Fall sei das Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte auf die unregelmäßige Verbrennung des Dieselmotors aufgrund der defekten Einspritzdüse des zweiten Motorzylinders zurückzuführen. Dieser Defekt habe mit Sicherheit schon bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen. Dem Schriftwechsel der Parteien sei zu entnehmen, dass der Kläger und seine Begleiter beim Verkaufsgespräch das Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte mit einem Defekt der Lambdasonde in Verbindung gebracht hätten. Hierbei habe es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den vorliegenden Defekt an der Einspritzdüse gehandelt.
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