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Fehlende Teilnahme an Aufbauseminar erfordert Fristsetzung!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt.

Rechtliche Voraussetzung für diese Entziehung ist es, dass die Straßenverkehrsbehörde dem Fahranfänger eine datumsmäßig bestimmte Frist setzt, bis zu deren Ablauf er am Aufbauseminar teilgenommen haben muss.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 2 a Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer schwerwiegenden innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen.

Nach diesen Bestimmungen kann die Fahrerlaubnis demnach nicht entzogen werden, wenn dem Fahranfänger keine Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzt worden ist, die er einzuhalten hatte. Im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die einschneidende Rechtsfolge setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG eine ausdrückliche Fristsetzung voraus.

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Natalie Reil, Landshut

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