Folgt ein Verkehrsteilnehmer trotz baustellenbedingter Umbeschilderung der ursprünglichen (weißen) statt der aktuell gültigen (gelben) Fahrbahnmarkierung und gerät dadurch unter Überfahren einer durchgezogenen Linie in die Fahrspur eines anderen Fahrzeugs, so tritt ein etwaiger Mitverursachungsbeitrag des anderen Unfallbeteiligten regelmäßig vollständig zurück.
Vorliegend war die weiße Fahrbahnmarkierung auf einem Autobahnabschnitt baustellenbedingt durch eine gelbe, durchgezogene Fahrbahnbegrenzungslinie ersetzt worden. Ein Fahrzeug geriet unter Missachtung dieser gelben Markierung und unter Überfahren der durchgezogenen Linie in die Fahrspur eines dahinter befindlichen Fahrzeugs, wodurch es zur seitlichen Kollision kam.
Die grundsätzliche Haftung der Beteiligten als Halter und Haftpflichtversicherer der beteiligten Fahrzeuge folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, sofern die Schäden beim Betrieb der Fahrzeuge entstanden sind. Ein Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG scheidet in derartigen Konstellationen regelmäßig aus. Ist der Unfall für einen der Beteiligten nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, weil er aus Unachtsamkeit pflichtwidrig in die Fahrspur des anderen Fahrzeugs gerät, kommt es maßgeblich auf die im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an. Ob der Unfall für den jeweils anderen Unfallbeteiligten unabwendbar war, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, wenn dessen etwaiger Mitverursachungsbeitrag im Rahmen der Gesamtabwägung ohnehin vollständig zurücktritt.
Was gilt bei der Kollision auf mehrspurigen Baustellenabschnitten?
Bei Verkehrsunfällen im Bereich von Autobahnbaustellen stellt sich regelmäßig die Frage, welche Fahrbahnmarkierung für die Verkehrsteilnehmer verbindlich ist, wenn eine ursprüngliche (weiße) Markierung durch eine baustellenbedingte (gelbe) Markierung überlagert wird. Gemäß § 39 Abs. 5 S. 2 StVO gehen gelbe Fahrbahnmarkierungen den weißen Markierungen vor. Ein Verstoß gegen diese Vorrangregelung kann im Rahmen der Haftungsabwägung nach einem Verkehrsunfall erhebliche Bedeutung erlangen.Vorliegend war die weiße Fahrbahnmarkierung auf einem Autobahnabschnitt baustellenbedingt durch eine gelbe, durchgezogene Fahrbahnbegrenzungslinie ersetzt worden. Ein Fahrzeug geriet unter Missachtung dieser gelben Markierung und unter Überfahren der durchgezogenen Linie in die Fahrspur eines dahinter befindlichen Fahrzeugs, wodurch es zur seitlichen Kollision kam.
Die grundsätzliche Haftung der Beteiligten als Halter und Haftpflichtversicherer der beteiligten Fahrzeuge folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, sofern die Schäden beim Betrieb der Fahrzeuge entstanden sind. Ein Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG scheidet in derartigen Konstellationen regelmäßig aus. Ist der Unfall für einen der Beteiligten nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, weil er aus Unachtsamkeit pflichtwidrig in die Fahrspur des anderen Fahrzeugs gerät, kommt es maßgeblich auf die im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an. Ob der Unfall für den jeweils anderen Unfallbeteiligten unabwendbar war, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, wenn dessen etwaiger Mitverursachungsbeitrag im Rahmen der Gesamtabwägung ohnehin vollständig zurücktritt.
Nach welchen Kriterien erfolgt die Abwägung der Verursachungsbeiträge?
Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängen im Verhältnis der Unfallbeteiligten zueinander gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Maßgeblich für das Maß der Verursachung ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen Verschuldens der Beteiligten zu berücksichtigen. Im Rahmen der nach §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sich der jeweils andere Beteiligte beruft und die unstreitig oder bewiesen sind (vgl. BGH, 27.06.2000 - Az: VI ZR 126/99; BGH, 10.01.1995 - Az: VI ZR 247/94). Ist das Maß der Verursachung auf einer Seite so groß, dass die von der anderen Seite zu verantwortende Mitverursachung demgegenüber nicht ins Gewicht fällt, kann die Pflicht zum Ersatz des Schadens der einen Partei zur Gänze auferlegt werden.Urteil freischalten
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