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Unachtsamer Spurwechsel im Baustellenbereich und Dashcam-Aufzeichnungen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich auf der A 42 in Höhe des Autobahnkreuzes Duisburg-Nord ereignete.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der bei der Beklagte mit einem Pkw die A 42 vom Kreuz Duisburg-Nord kommend in Fahrtrichtung Kamp-Lintfort. Baustellenbedingt war die weiße Fahrbahnmarkierung durch eine gelbe - durchgezogene - Fahrbahnbegrenzungslinie abgeändert. Der Beklagte befuhr zunächst die linke der beiden zur Verfügung stehenden Fahrspuren. Auf der rechten Fahrspur vor ihm fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw. Unter im Einzelnen streitigen Umständen kollidierten die Fahrzeuge seitlich miteinander.

Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hat, der Beklagte sei bei dem Versuch, das Klägerfahrzeug zu überholen, von der linken Fahrspur abgekommen und gegen das die rechte Fahrspur befahrende Klägerfahrzeug gefahren, hat sie mit Schriftsatz vom 18.12.2018 unstreitig gestellt, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in die Fahrspur des Beklagtenfahrzeugs hineingeraten ist. Sie behauptet, der Beklagte hätte die Kollision durch Ausweichen nach links oder leichtes Abbremsen vermeiden können. Die Klägerin behauptet weiter, dass die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten und der merkantile Minderwert vorgerichtlich durch den beauftragten Schadensgutachter zutreffend ermittelt worden seien.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei pflichtwidrig der weißen Fahrbahnmarkierung gefolgt und unmittelbar vor dem Beklagten in seine Fahrspur hineingeraten. Ein Abbremsen oder Ausweichen sei dem Beklagten nicht möglich gewesen. Hilfsweise machen sie Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens geltend. Ein Austausch der in dem vorgerichtlichen Schadensgutachten aufgeführten Bauteile sei aus technischer Sicht nicht erforderlich; eine Instandsetzung sei einem Austausch vorzuziehen; zudem bestreiten sie, dass mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs und die Natur des Schadens ein merkantiler Minderwert eingetreten sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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