Die Ermittlung eines Fahrzeugführers im Ausland (hier: Brasilien) nach einem Parkverstoß kann unverhältnismäßig sein. In diesem Fall können dem Fahrzeughalter gemäß § 25 a Abs. 1 StVG die Kosten des Bußgeldverfahren auferlegt werden.
Halt- oder Parkverstöße sind insbesondere Verstöße gegen die §§ 1 Abs. 2, 12, 13 und 18 Abs. 8 StVO. Im vorliegenden Fall befand sich das Fahrzeug an einer Straße abgestellt, in der ein Parkscheinautomat steht. Deshalb darf nach § 13 Abs. 1 StVO nur mit angebrachtem Parkschein gehalten werden. Dieser fehlte. Der im Fahrzeug ausgelegte Parkschein war abgelaufen und daher nicht mehr gültig. Ein Verstoß gegen § 13 StVO lag vor.
Die Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war „unverhältnismäßig“ im Sinne des § 25a StVG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 25a Abs. 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde dem Halter eines Fahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegen, wenn sie einen Halt- oder Parkverstoß feststellt und die Ermittlung des Führers, der den Verstoß begangen hat, einen unangemessenen Aufwand erfordert.Halt- oder Parkverstöße sind insbesondere Verstöße gegen die §§ 1 Abs. 2, 12, 13 und 18 Abs. 8 StVO. Im vorliegenden Fall befand sich das Fahrzeug an einer Straße abgestellt, in der ein Parkscheinautomat steht. Deshalb darf nach § 13 Abs. 1 StVO nur mit angebrachtem Parkschein gehalten werden. Dieser fehlte. Der im Fahrzeug ausgelegte Parkschein war abgelaufen und daher nicht mehr gültig. Ein Verstoß gegen § 13 StVO lag vor.
Die Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war „unverhältnismäßig“ im Sinne des § 25a StVG.
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