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Parkverstoß - keine Halterermittlung in Brasilien!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Ermittlung eines Fahrzeugführers im Ausland (hier: Brasilien) nach einem Parkverstoß kann unverhältnismäßig sein. In diesem Fall können dem Fahrzeughalter gemäß § 25 a Abs. 1 StVG die Kosten des Bußgeldverfahren auferlegt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 25a Abs. 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde dem Halter eines Fahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegen, wenn sie einen Halt- oder Parkverstoß feststellt und die Ermittlung des Führers, der den Verstoß begangen hat, einen unangemessenen Aufwand erfordert.

Halt- oder Parkverstöße sind insbesondere Verstöße gegen die §§ 1 Abs. 2, 12, 13 und 18 Abs. 8 StVO. Im vorliegenden Fall befand sich das Fahrzeug an einer Straße abgestellt, in der ein Parkscheinautomat steht. Deshalb darf nach § 13 Abs. 1 StVO nur mit angebrachtem Parkschein gehalten werden. Dieser fehlte. Der im Fahrzeug ausgelegte Parkschein war abgelaufen und daher nicht mehr gültig. Ein Verstoß gegen § 13 StVO lag vor.

Die Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war „unverhältnismäßig“ im Sinne des § 25a StVG.

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AG Tübingen, 27.03.2020 - Az: 16 OWi 788/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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