Weicht ein Fahrzeugführer einem Fuchs aus und kommt es in Folge dessen zu einer Beschädigung seines Kfz, so kann eine Leistungskürzung auf null in Betracht kommen. Ein willentliches Ausweichen vor einem kleinen Tier stellt i.d.R. ein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. In die Bemessung der Leistungskürzung sind auch die Pkw-Größe (hier: SUV) und das damit einhergehende Schadenrisiko bei der Kollision miteinzubeziehen.
Eine vollständige Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommt insb. auch dann in Betracht, wenn der Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeiführt wurde, dass das Kfz trotz absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: BAK von 1,57%o) geführt wurde.
Kommen als alternative Geschehensabläufe nur die Unfallverursachung durch das Ausweichen vor einem Fuchs oder aufgrund des Fahrens im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht und ist in beiden Fällen die Rechtsfolge eine Leistungsreduzierung auf null, so kann die tatsächliche Verursachung dahinstehen.
Eine vollständige Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommt insb. auch dann in Betracht, wenn der Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeiführt wurde, dass das Kfz trotz absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: BAK von 1,57%o) geführt wurde.
Kommen als alternative Geschehensabläufe nur die Unfallverursachung durch das Ausweichen vor einem Fuchs oder aufgrund des Fahrens im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht und ist in beiden Fällen die Rechtsfolge eine Leistungsreduzierung auf null, so kann die tatsächliche Verursachung dahinstehen.
LG Saarbrücken, 06.09.2018 - Az: 14 O 162/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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