Das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.
Es ist obergerichtlich bereits hinreichend - und erschöpfend - geklärt, welche Anforderungen an die Verurteilung wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu stellen sind. Dabei reicht es aus, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes hat (zu vgl. OLG Zweibrücken, 27.01.2014 - Az: 1 SsRs 1/14). Nicht erfasst werden dabei ausschließlich solche Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern. Entscheidend für einen Verstoß nach § 23 Abs. 1 a StVO ist die Frage, ob der Fahrzeugführer im Moment des Verstoßes beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (zu vgl. OLG Hamm, 06.07.2005 - Az: 2 Ss OWi 177/05), denn die Vorschrift will verhindern, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht ohne Weiteres schnell loslassen kann (so wohl OLG Hamm, 12.07.2006 - Az: 2 Ss OWi 402/06).
Es ist obergerichtlich bereits hinreichend - und erschöpfend - geklärt, welche Anforderungen an die Verurteilung wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu stellen sind. Dabei reicht es aus, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes hat (zu vgl. OLG Zweibrücken, 27.01.2014 - Az: 1 SsRs 1/14). Nicht erfasst werden dabei ausschließlich solche Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern. Entscheidend für einen Verstoß nach § 23 Abs. 1 a StVO ist die Frage, ob der Fahrzeugführer im Moment des Verstoßes beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (zu vgl. OLG Hamm, 06.07.2005 - Az: 2 Ss OWi 177/05), denn die Vorschrift will verhindern, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht ohne Weiteres schnell loslassen kann (so wohl OLG Hamm, 12.07.2006 - Az: 2 Ss OWi 402/06).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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