Das
Verbot der Handynutzung am Steuer gemäß
§ 23 Abs. 1a StVO erfasst sämtliche Funktionen des Mobiltelefons und ist nicht auf den Telefoniervorgang beschränkt. Bereits das Aufnehmen des Geräts zum Ablesen einer gespeicherten Telefonnummer vom Display begründet eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
Tatbestand und Norminhalt des § 23 Abs. 1a StVO
§ 23 Abs. 1a StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Gerät aufnimmt oder hält. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift knüpft das Verbot an das Aufnehmen oder Halten des Geräts an - nicht an einen bestimmten Nutzungszweck. Unter „Benutzung“ im Sinne dieser Vorschrift ist jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. Erfasst werden damit sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht lediglich der Telefoniervorgang als solcher.
Auslegung des Benutzungsbegriffs
Die Auslegung des Benutzungsbegriffs orientiert sich am Wortlaut sowie an der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Verordnungsgebers. Danach soll das Verbot umfassend verstanden werden und alle denkbaren Funktionen des Geräts einschließen. Die einschlägige Rechtsprechung hat dies in zahlreichen Fallgestaltungen bestätigt: Bereits das Ablesen einer gespeicherten Notiz (vgl. OLG Hamm, 25.11.2002 - Az:
2 Ss OWi 1005/02), das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand genommenen Geräts (vgl. OLG Hamm, 06.07.2005 - Az:
2 Ss OWi 177/05) sowie der Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs während des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor (vgl. OLG Hamm, 01.12.2005 - Az: 2 Ss OWi 811/05) wurden jeweils als tatbestandsmäßige Benutzung eingestuft. Dieser Auffassung haben sich mehrere Senate des Oberlandesgerichts angeschlossen (vgl. OLG Hamm, 06.03.2006 - Az: 1 Ss OWi 124/06; OLG Hamm, 24.03.2006 - Az: 3 Ss OWi 909/05; OLG Hamm, 24.03.2006 - Az: 3 Ss OWi 1/06; OLG Hamm, 06.04.2006 - Az: 3 Ss OWi 214/06; OLG Hamm, 10.11.2005 - Az: 4 Ss OWi 776/05; OLG Hamm, 22.11.2005 - Az: 4 Ss OWi 805/05).
Abgrenzung: Bloßes Umlegen des Geräts
Nicht jeder Umgang mit einem Mobiltelefon im Fahrzeug erfüllt den Tatbestand. Wird das Gerät lediglich aufgenommen, um es von einem Ablageort an einen anderen zu legen, ohne es dabei in irgendeiner Weise funktional zu nutzen, liegt keine „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vor. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, 23.08.2005 - Az:
83 Ss-OWi 19/05), die insoweit keine abweichende Rechtsauffassung begründet, sondern einen strukturell anderen Sachverhalt betrifft.
Anwendungsfall: Ablesen einer Telefonnummer zur Weitereingabe
Vorliegend betraf dies das Aufnehmen eines privaten Mobiltelefons während der Fahrt, um eine dort gespeicherte Telefonnummer vom Display abzulesen und diese anschließend in ein dienstliches, in einer Freisprecheinrichtung befindliches Gerät einzugeben. Dieser Vorgang stellt eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar und ist - im Vergleich etwa zum bloßen Ablesen der Uhrzeit - als besonders intensive Nutzungshandlung einzustufen, die den Tatbestand erst recht erfüllt.
Rechtsbeschwerde und Bußgeldhöhe
Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs zulässig. Eine reine Verfahrensrüge ist in diesem Rahmen unstatthaft. Die Festsetzung einer Geldbuße oberhalb des bundeseinheitlichen Regelsatzes - der die Gerichte nicht bindet - begegnet bei Vorliegen zahlreicher Voreintragungen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht keinen Bedenken. Das Fehlen ausdrücklicher Ausführungen zur Schuldform im Urteil begründet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage; bei Verstößen der vorliegenden Art ist Vorsatz die Regelschuldform (vgl. OLG Hamm, 01.12.2005 - Az: 2 Ss OWi 811/05; OLG Hamm, 10.11.2005 - Az: 4 Ss OWi 776/05; OLG Jena, 06.09.2004 - Az:
1 Ss 138/04).