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Ablage des Mobiltelefons während der Fahrt: erlaubt oder nicht?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält.

Strittig war, ob das bloße Aufnehmen eines Handys bereits mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Betroffene ließ sich dahingehend ein, daß das ausgeschaltete Handy links im Ablagefach lag. Das Handy rappelte während der Fahrt und er ergriff bei der Fahrt mit der linken Hand das Handy und legte es auf die Mittelkonsole, damit es nicht wieder rappelte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält.

Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch "die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc." verboten sein sollen.

Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) verstanden werden.

Für die vorliegende Fragestellung kommt es entscheidend darauf an, dass der Begriff der Benutzung auf der anderen Seite schon von seinem Wortstamm her erfordert, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird.

Von daher liegt auf der Hand, dass schon nach dem Sinngehalt des Begriffs nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden kann. Dass dies zudem auch dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird überdies dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur der Bereich erlaubter Benutzung begrenzt werden soll.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann daher das bloße Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, nicht als Verstoß gegen die Pflicht aus § 23 Abs. 1a StVO gelten.


OLG Köln, 23.08.2005 - Az: 83 Ss-OWi 19/05

ECLI:DE:OLGK:2005:0823.83SS.OWI19.05.00

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