Ein Fahrradfahrer, der mit gesenktem Kopf, ohne nach vorne zu schauen, eine abschüssige Straße herunterfährt und mit einem querenden Fahrradfahrer kollidiert, verstößt gegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO sowie § 1 Abs. 2 StVO, weil er die vor ihm liegende Strecke nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet hat. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Fahrzeug nur so schnell gefahren werden darf, dass es ständig beherrscht wird.
Seitenstreifen dienen primär dem Zweck, von der Fahrbahn abirrende Fahrzeugführer zu warnen und zu sichern. Es soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug bei einem Abkommen von der Fahrbahn sogleich verunglückt; vielmehr soll dem Fahrzeugführer, der vorübergehend auf den Seitenstreifen gerät, Gelegenheit gegeben werden, entweder noch rechtzeitig anzuhalten oder wieder auf die Fahrbahn zurückzulenken.
Das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße gilt auch für den von einem Fahrradfahrer befahrenen Seitenstreifen.
Das Vorfahrtsrecht, das der Sicherheit des Straßenverkehrs (zügiger Verkehr) dient, erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung bzw. des Einmündungsbereiches. Eine Kreuzung liegt vor, wenn zwei oder mehr öffentliche Straßen sich schneiden, so dass sich jede von ihnen über den Schnittpunkt hinaus, u.U. seitlich versetzt, fortsetzt. Sie besteht aus der gemeinsamen Fläche der sich kreuzenden, durch ihre Fluchtlinien begrenzten Fahrbahnen. Die Vorfahrt erstreckt sich auf die ganze Straßenbreite einschließlich der neben der Fahrbahn liegenden Radwege. Gleiches muss für Seitenstreifen gelten.Seitenstreifen dienen primär dem Zweck, von der Fahrbahn abirrende Fahrzeugführer zu warnen und zu sichern. Es soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug bei einem Abkommen von der Fahrbahn sogleich verunglückt; vielmehr soll dem Fahrzeugführer, der vorübergehend auf den Seitenstreifen gerät, Gelegenheit gegeben werden, entweder noch rechtzeitig anzuhalten oder wieder auf die Fahrbahn zurückzulenken.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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