Im vorliegebden Fall war der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h gemäß §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StGB zu verurteilen.
Die nach 11.3.8 des BKat vorgesehene Regelgeldbuße von 240,00 EURO erschien aufgrund der Tat mangels irgendwelcher Besonderheiten angemessen.
In der Bußgeldkatalogverordnung ist für den Verstoß des Betroffenen ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen, so dass der grobe Pflichtenverstoß des § 25 StVG hierdurch indiziert ist. Tatbezogene Besonderheiten, die diese Indizwirkung entfallen lassen könnten, sind nicht bekannt geworden. Insbesondere lag unmittelbar hinter der Messstelle der Ortseingang und vor der Messstelle eine dreifach-Beschilderung in Form eines Geschwindigkeitstrichters. Das Gericht geht zudem davon aus, dass dem Betroffenen der Fahrweg zu seiner Arbeit, auch wenn es nur ein Nebenjob war, durchaus von der Örtlichkeit und der Beschilderung her bekannt gewesen sein muss.
Die nach 11.3.8 des BKat vorgesehene Regelgeldbuße von 240,00 EURO erschien aufgrund der Tat mangels irgendwelcher Besonderheiten angemessen.
In der Bußgeldkatalogverordnung ist für den Verstoß des Betroffenen ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen, so dass der grobe Pflichtenverstoß des § 25 StVG hierdurch indiziert ist. Tatbezogene Besonderheiten, die diese Indizwirkung entfallen lassen könnten, sind nicht bekannt geworden. Insbesondere lag unmittelbar hinter der Messstelle der Ortseingang und vor der Messstelle eine dreifach-Beschilderung in Form eines Geschwindigkeitstrichters. Das Gericht geht zudem davon aus, dass dem Betroffenen der Fahrweg zu seiner Arbeit, auch wenn es nur ein Nebenjob war, durchaus von der Örtlichkeit und der Beschilderung her bekannt gewesen sein muss.
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AG Dortmund, 16.10.2018 - Az: 729 OWi - 257 Js 1462/18 - 219/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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