Im vorliegebden Fall war der Betroffene wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h gemäß §§
41 Abs. I i.V.m.
Anlage 2,
49 StVO, 24 StGB zu verurteilen.
Die nach
11.3.8 des
BKat vorgesehene Regelgeldbuße von 240,00 EURO erschien aufgrund der Tat mangels irgendwelcher Besonderheiten angemessen.
In der Bußgeldkatalogverordnung ist für den Verstoß des Betroffenen ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen, so dass der grobe Pflichtenverstoß des
§ 25 StVG hierdurch indiziert ist. Tatbezogene Besonderheiten, die diese Indizwirkung entfallen lassen könnten, sind nicht bekannt geworden. Insbesondere lag unmittelbar hinter der Messstelle der Ortseingang und vor der Messstelle eine dreifach-Beschilderung in Form eines Geschwindigkeitstrichters. Das Gericht geht zudem davon aus, dass dem Betroffenen der Fahrweg zu seiner Arbeit, auch wenn es nur ein Nebenjob war, durchaus von der Örtlichkeit und der Beschilderung her bekannt gewesen sein muss.
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