Der Kläger suchte am 06.01.2020 an einer personell nicht besetzen Sparkassenfiliale der Beklagten einen Bankautomaten auf und zahlte dort Geld ein. Am Ende des Einzahlungsvorganges zeigte das Display einen dem Konto gutzuschreibenden Betrag in Höhe von 1.500 EUR an. Der Kläger drückte anschließend im Menüfeld auf die Taste „Vorgang beenden“ und erhielt eine Einzahlungsquittung über 1500,00 €. Der Geldautomat zeigte während und nach des Einzahlvorganges keine Fehlermeldung an. Der Kläger rief umgehend bei der Hotline der Beklagten an, um den Inhalt des Geldautomaten auf einen etwaigen Mehrbetrag überprüfen zu lassen. Ihm wurde eine Überprüfung zugesagt.
Der Kläger behauptet in den Geldschacht des Einzahlautomaten 60 50-Euro-Scheine, insgesamt also 3.000 EUR eingezahlt zu haben. Er habe einen solchen Betrag von seiner Mutter erhalten. Der Geldautomat habe den Zählvorgang fehlerhaft vorgenommen. Er habe auch nicht gewusst, dass man den Einzahlvorgang abbrechen konnte. Eine entsprechende Taste habe er nicht wahrgenommen. Er habe einen weiteren Einzahlungsvorgang gestartet, um festzustellen, ob der Schacht des Automaten leer gewesen sei. Das sei der Fall gewesen. Er behauptet der Differenzbetrag müsse sich an anderer Stelle in dem Geldautomat der Beklagten befinden. Er ist der Ansicht die Beklagte trage die Beweislast für eine Funktionsfähigkeit ihres Geldautomaten.
Die Beklagte behauptet, der geprüfte Kassenbestand stimme mit dem erfassten Konto-Soll-Bestand des Geldautomaten überein. Ein Differenzbetrag sei in der Geldautomatenkassette nicht aufzufinden gewesen. Dies habe der Beklagte durch drei Mitarbeiter überprüfen lassen. Zwei Mitarbeiter der Beklagten seien mit der Zählung des in der Geldkassette befindlichen Geldbetrages betraut worden, während eine weitere Mitarbeiterin den Konto-Soll-Bestand mit dem ermittelten Geldwert verglichen hätte.
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