Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Betroffenen an dessen Verteidiger zu bewirken. Daher sind auch an den Betroffenen vorgenommene Zustellungen wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Gang.
Zwar hatte der Verteidiger des Betroffenen vorliegend bereits im Verwaltungsverfahren die Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht, so dass er gemäß § 145a Abs. 1 StPO iVm. § 71 OWiG als ermächtigt gilt, Zustellungen im Empfang zu nehmen.
Von daher wäre das Bußgeldgericht gehalten - jedoch nicht verpflichtet - gewesen, das Urteil dem Verteidiger zuzustellen und den Betroffenen davon formlos zu unterrichten.
Zwar hatte der Verteidiger des Betroffenen vorliegend bereits im Verwaltungsverfahren die Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht, so dass er gemäß § 145a Abs. 1 StPO iVm. § 71 OWiG als ermächtigt gilt, Zustellungen im Empfang zu nehmen.
Von daher wäre das Bußgeldgericht gehalten - jedoch nicht verpflichtet - gewesen, das Urteil dem Verteidiger zuzustellen und den Betroffenen davon formlos zu unterrichten.
OLG Brandenburg, 01.04.2019 - Az: (1 Z) 53 Ss-OWi 104/19 (76/19)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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