Nach der ständigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, besteht eine Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein
Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern.
Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger vorliegend verstoßen, weil er nach dem mit der Berufung nicht angegriffenen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vor der Mitteilung des am 6.9.2015 festgestellten Defekts mit Schreiben vom 11.9.2015 an den Beklagten bereits wesentliche Veränderungen an dem Fahrzeug veranlasst hatte, indem von der Firma L automobile GmbH – teils auf Anweisung des Privatgutachters I - die in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellten Arbeiten durchgeführt wurden und das Motoröl entsorgt wurde.
Diese Maßnahmen dienten selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht zur Wiederherstellung der Fahrfähigkeit oder zum Transport des Fahrzeugs, sondern zur Fehlerdiagnose. Auch wenn der Kläger im Hinblick darauf, dass kurz nach der Rückgabe des Fahrzeugs am 2.9.2015 im Anschluss an Arbeiten des Beklagten erneut ein Defekt auftrat, ein menschlich nachvollziehbares Interesse daran hatte, dessen Ursache fachkundig klären zu lassen, ändert dies nichts daran, dass er damit in rechtlicher Hinsicht seine Obliegenheit, dem Beklagten und nicht einer anderen, von ihm ausgewählten Werkstatt oder einem von ihm beauftragten Privatgutachter die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug in - soweit möglich - unverändertem Zustand untersuchen zu können, verletzt hat.
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