Zwar besteht im
Pferdekaufvertrag nicht ohne weiteres ein Recht zur
Nacherfüllung des Verkäufers i.S. des §§ 439, 440 BGB, da jedes Pferd in individuelles Lebewesen ist und der Vertrag nicht nach Gattungskriterien erfüllt wird.
Allerdings können die Parteien sich über die Einräumung eines solchen Nacherfüllungsanspruchs einigen.
Die Beweislast für die Erfolglosigkeit der Ersatzlieferung trägt nach § 440 Satz 1 BGB die Käuferin.