Die Veräußerung des Tatfahrzeugs schließt den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht aus, da die Fahrtenbuchauflage an den Umstand anknüpft, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Diese Gefahr kann auch bei einem anderen Fahrzeug weiterhin bestehen.
VGH Bayern, 12.03.2019 - Az: 11 CS 18.2476
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