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Neupreisentschädigung bei Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ist bei einem Verkehrsunfall ein Neufahrzeug erheblich beschädigt worden, kann der Geschädigte Klage auf Feststellung erheben, dass der Haftpflichtversicherer nach Erwerb eines äquivalenten Neufahrzeugs zur Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs verpflichtet ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug aus § 249 Absatz 2 BGB, wenn der Unfallwagen im Schadenszeitpunkt neuwertig war, bei dem Ereignis erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nachgewiesen hat (BGH, 09.06.2009 - Az: VI ZR 110/08).

Der Anspruch besteht lediglich dann, wenn der Geschädigte den verbindlichen Kaufvertrag bis spätestens fünf Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils abschließt.

Nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug einen gewissen Zeitraum weiter anstatt einen Neuwagen zu erwerben, ist sein besonderes Integritätsinteresse an einem Neuwagen widerlegt. Diese Erwägungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung angestellt (vgl. OLG München, 01.12.2009 - Az: 10 U 4364/09 (17 Monate; Kammergericht, 02.08.2010 - Az: 12 U 49/10 (sieben Monate); OLG Celle, 29.02.2012 - Az: 14 U 181/11 (zwölf Monate)), ohne sich jedoch auf eine Regelfrist festzulegen.

Im vorliegenden Fall ist diese Frage zu klären, denn ein uneingeschränkter Feststellungsanspruch würde dazu führen, dass der Kläger seinen Anspruch noch zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt geltend machen kann, obwohl das besondere Integritätsinteresse durch den Zeitablauf längst widerlegt wäre.

Als zeitliche Grenze hält der Senat im Regelfall eine Frist von ungefähr sechs Monaten für angemessen. Soweit keine persönlichen Hinderungsgründe vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Geschädigte innerhalb dieses Zeitrahmens klar darüber werden kann, ob er ein Neufahrzeug wünscht, und es ihm auch möglich ist, innerhalb dieses Zeitrahmens das Fahrzeug verbindlich zu bestellen, wobei eine spätere Auslieferung unschädlich wäre.


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OLG Stuttgart, 21.12.2017 - Az: 2 U 136/17

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1221.2U136.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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