Im vorliegenden Fall war vor Übergabe eines Neuwagens bereits die Frontscheibe ohne Wissen des Käufers ausgetauscht worden. Zudem trat in den ersten sechs Monaten nach Übergabe immer wieder Nässe im Fahrzeuginneren auf, woraufhin mehrfach erfolglose Nachbesserungsversuche in der Werkstatt vorgenommen wurden.
Unter diesen Umständen kann der Käufer wegen eines erheblichen Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten, da vermutet wird, dass die Ursache der Mangelerscheinung zumindest schon im Ansatz bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB geht zu Lasten des Verkäufers, wenn er die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe nicht nachweisen kann.
Unter diesen Umständen kann der Käufer wegen eines erheblichen Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten, da vermutet wird, dass die Ursache der Mangelerscheinung zumindest schon im Ansatz bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB geht zu Lasten des Verkäufers, wenn er die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe nicht nachweisen kann.
OLG Schleswig, 05.10.2017 - Az: 7 U 88/16
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