Der Anspruch eines Maklers auf Maklerlohn entfällt nicht dadurch, dass der Auftraggeber das nachgewiesene Objekt später über einen weiteren Makler erneut besichtigt und den Kaufvertrag erst danach abschließt. Für die Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit genügt es, dass der Makler die Kaufgelegenheit benannt hat und der Vertrag innerhalb eines angemessenen zeitlichen Abstands zustande kommt; besondere Umstände, die den Kausalzusammenhang ausschließen, muss der Auftraggeber darlegen und beweisen.
Für den Nachweismakler genügt es zur Verdienung der Provision bereits, dass er dem Auftraggeber einen Interessenten für das angestrebte Geschäft benennt und der Hauptvertrag anschließend zustande kommt. Auf die Kausalität der Nachweistätigkeit hat es deshalb grundsätzlich keinen Einfluss, ob im Anschluss an die Tätigkeit des Nachweismaklers unter dessen Beteiligung Vertragsverhandlungen geführt worden und zunächst gescheitert sind, oder ob der Vertrag erst durch neue, spätere Verhandlungen zustande kommt. Anders zu beurteilen wäre die Rechtslage lediglich dann, wenn der Vertragsschluss auf einer völlig neuen Geschäftsgrundlage beruhen würde. Der Nachweis einer solchen neuen Geschäftsgrundlage obliegt wiederum dem Vertragspartner des Maklers, wobei insoweit nicht auf die subjektive Sicht der Parteien, sondern auf eine objektive Wertung abzustellen ist.
Provisionsanspruch trotz Tätigkeit eines weiteren Maklers
Der Anspruch eines Maklers auf Maklerlohn setzt voraus, dass seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit für den späteren Abschluss des Hauptvertrages ursächlich geworden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der vom Makler gelieferte Nachweis einer Kaufgelegenheit hierfür keineswegs die alleinige oder hauptsächliche Ursache des Vertragsschlusses sein (vgl. BGH, 28.11.1990 - Az: IV ZR 258/89). Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass es andernfalls in der Hand des Auftraggebers läge, einen unliebsamen Provisionsanspruch dadurch zu vereiteln, dass er mehrere Makler parallel einschaltet, von denen dann keiner eine alleinursächliche Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrages nachweisen könnte.Wann wird die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit vermutet?
Steht fest, dass ein Makler die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen hat und wird dieser Vertrag anschließend innerhalb eines angemessenen zeitlichen Abstands geschlossen, ergibt sich der Schluss auf das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs von selbst (vgl. BGH, 06.07.2006 - Az: III ZR 379/04; BGH, 25.05.1983 - Az: IVa ZR 26/82). Ein Ausschluss dieses ursächlichen Zusammenhangs kommt in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, für deren Vorliegen der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast trägt.Für den Nachweismakler genügt es zur Verdienung der Provision bereits, dass er dem Auftraggeber einen Interessenten für das angestrebte Geschäft benennt und der Hauptvertrag anschließend zustande kommt. Auf die Kausalität der Nachweistätigkeit hat es deshalb grundsätzlich keinen Einfluss, ob im Anschluss an die Tätigkeit des Nachweismaklers unter dessen Beteiligung Vertragsverhandlungen geführt worden und zunächst gescheitert sind, oder ob der Vertrag erst durch neue, spätere Verhandlungen zustande kommt. Anders zu beurteilen wäre die Rechtslage lediglich dann, wenn der Vertragsschluss auf einer völlig neuen Geschäftsgrundlage beruhen würde. Der Nachweis einer solchen neuen Geschäftsgrundlage obliegt wiederum dem Vertragspartner des Maklers, wobei insoweit nicht auf die subjektive Sicht der Parteien, sondern auf eine objektive Wertung abzustellen ist.
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OLG Bamberg, 19.08.2011 - Az: 6 U 9/11
ECLI:DE:OLGBAMB:2011:0819.6U9.11.0A
Vorgehend: LG Coburg, 22.03.2011 - Az: 23 O 590/10
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