Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ging es im vorliegenden Fall um die Frage, ob zwei selbstständige materiell rechtliche Taten vorlagen, nämlich zum einen das Fahren bis zur der
polizeilichen Kontrolle und zum anderen das Fahren ab der polizeilichen Kontrolle. oder aber ob es sich um eine einheitliche Tat im rechtlichen Sinne handelte.
Bei
§ 21 StVG handelt es sich um eine sogenannte Dauerstraftat, die durch lediglich kurze Fahrtunterbrechungen nicht unterbrochen wird.
Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte nach der Feststellung der
Ordnungswidrigkeit durch die Polizei seine Fahrt - wie von Anfang an vorgehabt – fortgeführt. Insoweit ist diese Situation zu vergleichen mit anderen kurzen Fahrtunterbrechungen, wie den Anhalten zum Tanken oder dem Anhalten zum Einkauf. Die Tatsituation war insoweit auch anders zu werten, als bei Dauerstraftat tatsächlich beendenden polizeilichen Anhaltevorgängen, wie sie etwa stattfinden im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, in deren Rahmen eine Alkoholisierung oder ein
Drogenkonsum des Fahrers festgestellt wird und bei der dem Fahrer eine Weiterfahrt untersagt wird.
Eine Dauerstraftat (hier § 21 StVG) wird nicht durch ein Anhalten durch Polizeibeamte wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes und die Personalienfeststellung unterbrochen, wenn die Polizei den Fahrzeugführer danach seine ursprünglich beabsichtigte Fahrstrecke weiterfahren lässt.